Statuten

1. Name, Sitz und Zwecke

Als Zürcher Neurologengesellschaft besteht ein Verein im Sinne von ZGB Art.60ff mit Sitz am Praxisort des jeweiligen Präsidenten. Diese Gesellschaft hat folgende Zwecke:

  • die Wahrung der Standesinteressen der Neurologen des Kantons Zürich, dies insbesondere in enger Zusammenarbeit mit der Ärztegesellschaft des Kantons Zürich (AGZ), der Schweizerischen Neurologischen Gesellschaft und der Neurochirurgengesellschaft des Kantons Zürich
  • die gegenseitige Information und Pflege freundschaftlicher und kollegialer Beziehungen unter den Mitgliedern

Zur Verwirklichung der Gesellschaftszwecke kann die Gesellschaft Prozesse im eigenen Namen und im Namen der Mitglieder führen und Verträge mit Dritten abschliessen.

2. Mitgliedschaft und Stimmrecht

Ordentliche Mitglieder können Fachärzte für Neurologie FMH mit Arbeitsort im Kanton Zürich werden. Sie haben volles Stimmrecht. Ebenso können Fachärzte für Neurochirurgie, Neuroradiologie, Neuropädiatrie und Neuropathologie mit Arbeitsort im Kanton Zürich ordentliche Mitglieder mit vollem Stimmrecht werden, ausser bei Fragen, die den FMH Titel Neurologie betreffen.

Ausserordentliche Mitglieder ohne Stimmrecht können an der Neurologie interessierte Ärzte werden, die die Bedingungen für ordentliche Mitglieder nicht erfüllen.

Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder ernannt werden, die sich in besonderem Masse für die Gesellschaft verdient gemacht haben.

Sämtliche Mitglieder sind zur Einhaltung der Standesordnungen von FMH und Zürcher AerzteGesellschaft (AGZ) verpflichtet. Diese Verpflichtung gilt auch für Mitglieder, die weder der FMH noch der AGZ angehören.

Mitglieder, welche ihre Praxistätigkeit aufgeben, werden zu Freimitgliedern. Sie sind von der Beitragspflicht befreit.

3. Aufnahme, Ausschluss von Mitgliedern

Die Aufnahme neuer Mitglieder kann an jeder Mitgliederversammlung mit einfachem Mehr der anwesenden Stimmen erfolgen. Soll ein Mitglied bei Vorliegen schwerwiegender Gründe ausgeschlossen werden, ist dazu eine Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Stimmen an der ordentlichen Mitgliederversammlung erforderlich.
Bezahlt ein Mitglied seinen Mitgliederbeitrag trotz Mahnung nicht, kann es durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden.

4. Rechnungsführung

Die Gesellschaft führt eine Rechnung, die jeweils an der ordentlichen Mitgliederversammlung abgenommen wird. Der Mitgliederbeitrag wird an der ordentlichen Mitgliederversammlung festgelegt. Die Höhe des Mitgliederbeitrages beträgt maximal CHF 120.-. Für Verbindlichkeiten des Vereines haften die Mitglieder nur bis zur Höhe des geschuldeten Mitgliederbeitrages.

5. Organe der Gesellschaft

Oberstes Organ ist die einmal im Jahr stattfindende ordentliche Mitgliederversammlung. Von ihr wird der Vorstand gewählt, ebenso werden von ihr die üblichen Geschäfte gemäss ZGB Art. 65 erledigt.

Der Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren gewählt, eine Wiederwahl ist möglich. Der Präsident wird von der Versammlung gewählt, im übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst. Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Aktuar, dem Quästor, je einem Beisitzer Neurochirurgie und Klinik, sowie zwei weiteren Beisitzern. In den Vorstand wählbar sind ordentliche Mitglieder der Gesellschaft. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung der Gesellschaft, dazu gehört auch die Vertretung in der DV AGZ und in der Präsidentenkonferenz medizinischer Fachgesellschaften. Der Vorstand lädt zur jährlichen Mitgliederversammlung und bei Bedarf zu weiteren Versammlungen zur Erfüllung des Gesellschaftszweckes ein.

Die Gesellschaft kann für die Dauer von drei Jahren eine Ombudsperson wählen. Diese kann von Mitgliedern oder vom Vorstand im Zusammenhang mit dem Verhalten eines Mitglieds angerufen werden. Die Ombudsperson überprüft das beanstandete Verhalten anhand der Standesordnung FMH und der Standesordnung der AerzteGesellschaft des Kantons Zürich (AGZ) und versucht, falls sie Verstösse feststellt, eine Korrektur auf der Basis einer einvernehmlichen Lösung zu erreichen. Gelingt dies nicht, kann sie nach Rücksprache mit dem Vorstand eine Meldung an ein gemäss Statuten bzw. Standesordnung für die Einleitung eines standesrechtlichen Verfahrens zuständiges Organ der AGZ machen.

6. Im weiteren gelten die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches

Diese Statuten wurden anlässlich der Umwandlung der „Vereinigung der im Kanton Zürich praktizierenden Mitglieder der Schweizerischen Neurologischen Gesellschaft“ in die Neurologengesellschaft des Kantons Zürich beschlossen (27.01.1992) und am 07.01.1997 anlässlich der Statutenrevision der AGZ sowie im März 2001, an der GV vom 08. März 2002, vom 27. Mai 2005, vom 5. Februar 2010 und vom 30. Januar 2015 angepasst.

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