Statuten
1. Name, Sitz und Zwecke
Als Zürcher Neurologengesellschaft besteht ein Verein im Sinne von
ZGB Art.60ff mit Sitz am Praxisort des jeweiligen Präsidenten. Diese
Gesellschaft hat folgende Zwecke:
- die Wahrung der Standesinteressen der Neurologen des Kantons
Zürich, dies insbesondere in enger Zusammenarbeit mit der Ärztegesellschaft
des Kantons Zürich (AGZ), der Schweizerischen Neurologischen Gesellschaft
und der Neurochirurgengesellschaft des Kantons Zürich
- die gegenseitige Information und Pflege freundschaftlicher und
kollegialer Beziehungen unter den Mitgliedern
Zur Verwirklichung der Gesellschaftszwecke kann die Gesellschaft
Prozesse im eigenen Namen und im Namen der Mitglieder führen und Verträge
mit Dritten abschliessen.
2. Mitgliedschaft und Stimmrecht
Ordentliche Mitglieder können Fachärzte für Neurologie FMH mit Arbeitsort
im Kanton Zürich werden. Sie haben volles Stimmrecht. Ebenso können
Fachärzte für Neurochirurgie, Neuroradiologie, Neuropädiatrie und Neuropathologie
mit Arbeitsort im Kanton Zürich ordentliche Mitglieder mit vollem Stimmrecht
werden, ausser bei Fragen, die den FMH Titel Neurologie betreffen.
Ausserordentliche Mitglieder ohne Stimmrecht können an der Neurologie
interessierte Ärzte werden, die die Bedingungen für ordentliche Mitglieder
nicht erfüllen.
Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder ernannt werden, die sich in
besonderem Masse für die Gesellschaft verdient gemacht haben.
Sämtliche Mitglieder sind zur Einhaltung der Standesordnungen von
FMH und Zürcher AerzteGesellschaft (AGZ) verpflichtet. Diese Verpflichtung
gilt auch für Mitglieder, die weder der FMH noch der AGZ angehören.
Mitglieder, welche ihre Praxistätigkeit aufgeben, werden zu Freimitgliedern.
Sie sind von der Beitragspflicht befreit.
3. Aufnahme, Ausschluss von Mitgliedern
Die Aufnahme neuer Mitglieder kann an jeder Mitgliederversammlung
mit einfachem Mehr der anwesenden Stimmen erfolgen. Soll ein Mitglied
bei Vorliegen schwerwiegender Gründe ausgeschlossen werden, ist dazu
eine Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Stimmen an der ordentlichen
Mitgliederversammlung erforderlich.
Bezahlt ein Mitglied seinen Mitgliederbeitrag
trotz Mahnung nicht, kann es durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen
werden.
4. Rechnungsführung
Die Gesellschaft führt eine Rechnung, die jeweils an der ordentlichen
Mitgliederversammlung abgenommen wird. Der Mitgliederbeitrag wird an
der ordentlichen Mitgliederversammlung festgelegt. Die Höhe des Mitgliederbeitrages
beträgt maximal CHF 120.-. Für Verbindlichkeiten des Vereines haften
die Mitglieder nur bis zur Höhe des geschuldeten Mitgliederbeitrages.
5. Organe der Gesellschaft
Oberstes Organ ist die einmal im Jahr stattfindende ordentliche Mitgliederversammlung.
Von ihr wird der Vorstand gewählt, ebenso werden von ihr die üblichen
Geschäfte gemäss ZGB Art. 65 erledigt.
Der Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren gewählt, eine Wiederwahl
ist möglich. Der Präsident wird von der Versammlung gewählt, im übrigen
konstituiert sich der Vorstand selbst. Der Vorstand besteht aus dem
Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Aktuar, dem Quästor, je einem
Beisitzer Neurochirurgie und Klinik, sowie zwei weiteren Beisitzern.
In den Vorstand wählbar sind ordentliche Mitglieder der Gesellschaft.
Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung der Gesellschaft, dazu gehört
auch die Vertretung in der DV AGZ und in der Präsidentenkonferenz medizinischer
Fachgesellschaften. Der Vorstand lädt zur jährlichen Mitgliederversammlung
und bei Bedarf zu weiteren Versammlungen zur Erfüllung des Gesellschaftszweckes
ein.
Die Gesellschaft kann für die Dauer von drei Jahren eine Ombudsperson
wählen. Diese kann von Mitgliedern oder vom Vorstand im Zusammenhang
mit dem Verhalten eines Mitglieds angerufen werden. Die Ombudsperson
überprüft das beanstandete Verhalten anhand der Standesordnung FMH und
der Standesordnung der AerzteGesellschaft des Kantons Zürich (AGZ) und
versucht, falls sie Verstösse feststellt, eine Korrektur auf der Basis
einer einvernehmlichen Lösung zu erreichen. Gelingt dies nicht, kann
sie nach Rücksprache mit dem Vorstand eine Meldung an ein gemäss Statuten
bzw. Standesordnung für die Einleitung eines standesrechtlichen Verfahrens
zuständiges Organ der AGZ machen.
6. Im weiteren gelten die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches
Diese Statuten wurden anlässlich der Umwandlung der „Vereinigung
der im Kanton Zürich praktizierenden Mitglieder der Schweizerischen
Neurologischen Gesellschaft“ in die Neurologengesellschaft des
Kantons Zürich beschlossen (27.01.1992) und am 07.01.1997 anlässlich
der Statutenrevision der AGZ sowie im März 2001, an der GV vom 08. März
2002, vom 27. Mai 2005, vom 5. Februar 2010 und vom 30. Januar 2015
angepasst.